2. Der Standpunkt der Alkoholherstellen
Das Hauptargument der Alkoholindustrie für die Alkoholwerbung lautet, dass die Werbung lediglich Kaufentscheidungen von einem alkoholhaltigen Getränk zu einem anderen verschiebe. Das durch Werbung bekannt gewordene Produkt werde häufiger verkauft, zu Lasten eines anderen Produktes. Der absolute Alkoholkonsum werde durch Alkoholwerbung nicht beeinflusst.
Dies sollen die Erfahrungen mit Werbeverboten für alkoholische Getränke in Norwegen (1972), Finnland (1977) und Schweden (1979) zeigen. Der Alkoholkonsum in den drei Ländern blieb in den Jahren vor und nach dem Alkoholwerbeverbot in etwa gleich. Allerdings ist er in den drei Ländern etwa nur halb so hoch wie in der Bundesrepublik und es fehlen Langzeitstudien zur Entwicklung des Pro-Kopf Alkoholkonsums. Es ist auch ungeklärt, ob das Verbot der Alkoholwerbung möglicherweise erst nach mehreren Jahren einen Einfluss auf den Durchschnittskonsum hat. Dafür spricht die Tatsache, dass es sich beim Alkoholtrinken oftmals um relativ feste Gewohnheiten handelt, die sich erfahrungsgemäß kurzfristig nur schwer ändern lassen.
Die Alkoholhersteller kritisieren, dass die Zahl der Alkoholabhängigen von der DHS mit ca. 2,5 Millionen Menschen in Deutschland angegeben wird, obwohl keine zuverlässige Methoden zur Bestimmung dieser Zahl zur Verfügung stehen.
Des weiteren werden medizinische Experten zitiert, wonach einige wenige Menschen aufgrund ihrer genetischen Ausstattung anfällig für Alkoholprobleme seien. Dies kann natürlich nicht von den Alkoholherstellern beeinflusst werden, zudem sei die Anzahl der Alkoholkonsumenten, die sich durch Alkoholgenuss schädigten, insgesamt gering, gemessen am absoluten Alkoholkonsum in der BRD. Der Schluss liege nahe, dass die Förderung des Verkaufs alkoholischer Produkte eine sehr untergeordnete Rolle bei der Entstehung von Alkoholismus spielt.
Die Alkoholhersteller verweisen auf die freiwilligen Richtlinien zur Kontrolle der Alkoholwerbung, die sicherstellen sollen, dass negative Effekte durch Alkoholwerbung weitestgehend ausgeschlossen werden. In diesen „Verhaltensregeln des Deutschen Werberates über Werbung für alkoholische Getränke“ werden spezielle Einschränkungen für Alkoholwerbung beschrieben.